Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

BAROWI-Med ist Vertriebs- und Servicepartner für Röntgentechnik und Fachhandel für Praxisbedarf. Der Verkauf von Röntgenanlagen, einzelnen Komponenten für Röntgenanlagen sowie des gesamten Praxisbedarfs erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Geschäftsbedingungen.
Das Angebot der BAROWI-Med GmbH richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Gewährleistungsansprüche des jeweiligen Herstellers bleiben hiervon unberührt.

 

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen (Bedingungen) gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und gegenüber juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Sondervermögen des öffentlichen Rechts.

1.2. Unsere Bedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden „Ware“). Die Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne dass wir sie mit dem Besteller nochmals gesondert vereinbaren müssen.

1.3. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Liefer- und Zahlungsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis der Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4. Beratungen und Auskünfte: Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufer/Auftraggeber auf Haftung und Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.

1.5. Allgemeine Dienstleistungen: Auf Kundenwunsch erbringen wir technische Dienstleistungen, Beratungs- und Serviceleistungen. Die Beauftragung hierzu kann formlos erfolgen. In jedem Fall akzeptiert der Kunde unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Beauftragung. Soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, sind die durch uns erbrachten Leistungen vom Kunden ohne Abschläge zu vergüten. 

1.6. Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen und Zusicherungen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeichen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bis zur Auftragserteilung wird Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.2. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

2.3. Technische Angaben, Beschreibungen oder Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar. Sie unterliegen unserem Änderungsvorbehalt.

2.4. Artikeländerungen in Farbe und Design sowie technische Verbesserungen/Änderungen behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren ausdrücklich vor.

2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Unsere Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit sie als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  1. Preise

3.1. Die berechneten Preise verstehen sich rein FCA BAROWI-Med München, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.2. Die Art der Verpackung und die Anzahl der Packstücke behalten wir uns vor.

3.3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

  1. Zahlungsbedingungen

4.1. Unsere Rechnungen werden ohne Abzug mit Lieferung der Ware fällig und sind ab Rechnungsdatum binnen 30 Tagen rein netto zu zahlen. Wir behalten uns eine abweichende einzelvertragliche Regelung vor.

4.2. Bestellungen über unseren Webshop können ausschließlich über PayPal Plus bezahlt werden.

4.3. Mit dem Tag, an dem der Rechnungsbetrag uns unwiderruflich valutarisch gutgebracht ist, gelten Zahlungen als bei uns eingegangen. Auf Voraus- oder à-Konto-Zahlungen erhält der Besteller keine Zinsen. Zahlungseingänge werden regelmäßig zunächst auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. 

4.4. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, und zwar erfüllungshalber per Termin der Wertstellung. Mehrkosten durch diese Zahlungsmodalität, insbesondere Scheck- und Wechselkosten, gehen zulasten des Bestellers. Wir haften nicht für die rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung von Wechseln oder Schecks.

4.5. Nimmt der Besteller an einer Zentralregulierung teil, tritt die Erfüllung erst mit dem Eingang der Zahlung bei uns ein. Eine Zentralregulierung ermächtigt nicht, unsere Forderungen für uns einzuziehen.

  1. Zahlungsverzug

5.1. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug gemäß § 286 BGB, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem Basiszinssatz sowie Mahngebühren in Höhe von 10,- € ab der zweiten Zahlungserinnerung und für jede weitere Mahnung zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.2. Ist Zahlung in Teilbeträgen vereinbart und befindet sich der Besteller mit zwei aufeinander folgenden Raten, mindestens jedoch mit 10 % des gesamten Kaufpreises in Verzug, so wird der gesamte Rechnungsbetrag aus dem betreffenden Geschäft nach erfolgloser Setzung einer zwei-wöchigen Frist zur Zahlung fällig.

5.3. Bei einem Besteller, mit dem mehrere Vertragsverhältnisse bestehen, werden die gesamten Rechnungsbeträge aus allen Geschäften nach erfolgloser Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Zahlung fällig, wenn er im Rahmen eines Vertrages mit zwei aufeinander folgenden Raten, mindestens jedoch in Höhe von 10 % des gesamten Kaufpreises in Verzug gerät und zwar ohne Rücksicht auf die bei den übrigen Verträgen getroffenen Vereinbarungen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, hinsichtlich sämtlicher noch nicht abgewickelter Verträge Vorkasse zu verlangen, sowie nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Wir sind dabei ohne Schadensnachweis berechtigt, 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet eines höheren Schadensersatzanspruches bei nachzuweisendem höherem Schaden. Dem Besteller bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnung der Schadensersatzansprüche gegen geleistete Teilzahlungen ist zulässig. Für bis zur Rücknahme von Liefergegenständen erfolgte Nutzung ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zur Zahlung fällig. Das Gleiche gilt, wenn wir vom Vertrag zurücktreten, weil uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind.

5.4. Soweit Wechsel entgegengenommen worden sind, entfällt in diesem Fall die damit verbundene Stundungsabrede. Wir sind berechtigt, auch in diesem Fall sofortige Zahlung unserer Forderung Zug um Zug gegen Rückgabe der ausgestellten Wechsel zu verlangen. Wir können in diesem Fall ferner verlangen, dass alle etwaigen eingeräumten Rabatte oder sonstigen Bonifikationen hinsichtlich der offen stehenden Rechnungen als verfallen gelten.

5.5. Die Entgegennahme von Teilzahlungen stellt keinen Verzicht auf weitergehende Rechte dar.

5.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

6.2. Die Geltendmachung unseres Anspruches auf Herausgabe der Kaufsache beinhaltet – ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf – unsere Erklärung, vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist, soweit zulässig, die Setzung einer Nachfrist nicht nötig.

6.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Besteller ordnungsgemäß zu lagern, auf seine Kosten ausreichend zu versichern und uns dieses auf Verlangen nachzuweisen.

6.4. Kontokorrent-/Saldoklause (Geschäftsverbindungsklausel) Wir behalten uns auch das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in 6.8 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

6.6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass uns der Besteller im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

6.7. Scheck-/Wechsel-Klausel Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegenden Forderungen aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.

6.8. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor ihrer vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Wird unsere Eigentumsvorbehaltsware durch Dritte beansprucht, so ist uns dies durch den Besteller unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Besteller hat den Dritten auf unsere Eigentumsrechte unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Verstößt der Besteller gegen diese gegenüber uns und dem Dritten bestehende Mitteilungspflicht und sollte der Dritte danach nicht in der Lage sein, uns die aus der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet der Besteller für den von uns insoweit entstandenen Ausfall. 

6.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 6.8, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Einstellung eines solchen Verfahrens mangels Masse wird die gesamte Restschuld fällig und wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung sowie Herausgabe der Ware zu verlangen. Nach erfolgtem Rücktritt hat uns der Besteller auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und eine Liste der an uns abgetretenen Forderungen, die auch ihre Höhe sowie Namen und Adresse des jeweiligen Schuldners angibt, zu übergeben.

6.10. Übersicherungsklausel Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  1. Lieferzeit

7.1. Die angegebene Lieferzeit ist für uns unverbindlich.

7.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit bzw. der Reparatur bzw. Installationszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie den Eingang einer ggf. vertraglich vereinbarten Anzahlung voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung erfordert zudem stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Im Falle einer von uns vorzunehmenden Installation ist insbesondere die Anzeige des Bestellers, dass die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Installation gegeben bzw. hergestellt sind, notwendig. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorenthalten. Die Lieferfrist berechnet sich ansonsten im Zweifel vom Tag der Auftragsbestätigung bis zur Absendung ab Werk.

7.3. Bei Lieferverzug hat der Besteller das Recht, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten.

7.4. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse bei uns oder unseren Vorlieferanten, wie Arbeitskonflikte, Betriebsstörungen, Krieg, Einfuhrsperre, höhere Gewalt und ähnliche Ereignisse, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller daraus Schadenersatzansprüche gegen uns zustehen.

7.5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

7.6. Fixgeschäft Soweit ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB vorliegt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

7.7. Lieferverzug: Der Eintritt unseres Lieferverzugs erfordert eine Mahnung durch den Käufer. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei dann aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Diese Begrenzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden gilt auch, sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

  1. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

8.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist FCA BAROWI-Med München vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.

8.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

8.3. Die Abnahme des Liefergegenstandes hat unverzüglich nach unserer Bereitstellungsanzeige bzw. bei Anlieferung zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung sind wir berechtigt, nach Mahnung und Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von zwei Wochen weitere Lieferungen zu verweigern.

8.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen, wobei weitergehende Ansprüche vorbehalten bleiben. Der Schadensersatz beträgt 20 % des Verkaufspreises vorbehaltlich eines nachzuweisenden höheren Schadens. Dem Besteller ist es unbenommen, uns einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen. Die Aufrechnung mit erhaltenen Anzahlungen ist zulässig.

8.5. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

8.6. Mit der Abnahme hat auch die technische Abnahmeprüfung zu erfolgen, und zwar am Standort der Ware. Nach Übernahme oder Absendung können Rechte hinsichtlich bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbarer Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die Ware gilt dann insoweit als vertragsgemäß ausgeliefert.

  1. Transport

9.1. Die Verpackung, Verladung und der Transport aller von uns zum Versand kommenden Güter erfolgt ab Standort auf Rechnung des Bestellers.

9.2. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

9.3. Der Transport, auch wenn er durch uns und mit unseren eigenen Transportmitteln durchgeführt wird, erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Bestellers, d.h. die Durchführung des Transports steht der im § 447 Abs. 1 BGB geforderten Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt gleich. Wird der Transport von uns selbst ausgeführt, übernehmen wir für Schäden, deren Eintritt wir zu vertreten haben, nur dann die Haftung, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

9.4. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers durch Unterbleiben einer von ihm zu erbringenden Handlung oder sonstiger Umstände, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, geht die Gefahr bereits an dem Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, die Ware in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Die Lagerkosten betragen mindestens 0,5% des Verkaufspreises für jeden angefangenen Monat.

9.5. Versandvorschriften des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

  1. Installation und Montage

Sollten wir die Installation oder Montage unserer Waren vornehmen, gelten folgende Bestimmungen:

10.1. Die Installation von Geräten durch uns erfolgt auf Kosten des Bestellers. Der Besteller hat insbesondere die Werkleistung im Zusammenhang mit der Installation, die Fahrtkosten sowie die Spesen einschließlich ggf. erforderlich werdender Übernachtungskosten unserer Mitarbeiter sowie sonstige Nebenkosten wie beispielsweise Zuschläge außerhalb der regulären Arbeitszeit und Überstundenzuschläge zu tragen. Es gilt die im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung als vereinbart, wenn nicht schriftlich eine ausdrücklich als „Festpreisvereinbarung“ gekennzeichnete Abrede getroffen wurde.

10.2. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten die für eine ordnungsgemäße Installation erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere für die Bereitstellung geeigneter Transportmittel ab LKW, für die Verlegung anschlussbereiter Strom-, Wasser- bzw. Abwasserversorgung sowie für die ordnungsgemäße Entsorgung etwaiger Reststoffe bzw. Chemikalien zu sorgen. Der Besteller ist verpflichtet, einen kompetenten Ansprechpartner vor Ort zu benennen, der sich am vereinbarten Installationstermin abrufbereit zur Verfügung hält. Bei Verstoß gegen die oben genannten Pflichten ist der Besteller zum Schadensersatz, insbesondere zur Vergütung zusätzlich entstehender Aufwendungen verpflichtet.

10.3. Sollte die Installation am vereinbarten Termin aus Gründen scheitern, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der gebotenen Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass unbeschadet des Fortbestandes des Kaufvertrags über das Gerät der Montagevertrag gekündigt wird, wenn die im Rahmen der Mitwirkung vom Besteller zu erbringende Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird.

10.4. Bei Vereinbarung einer Montage bzw. Installation durch uns geht die Gefahr für das Kaufobjekt gemäß § 447 Abs. 1 BGB, d.h. mit der Übergabe an die Transportperson durch uns, auch dann auf den Besteller über, wenn der Transport durch unsere Mitarbeiter durchgeführt wird.

10.5. Im Falle der Rücknahme des Gerätes infolge von Zahlungsverzug des Bestellers hat dieser neben dem pauschalen Schadensersatz von 20% gemäß Ziffer. 8.1. die Kosten für die Rückführung des Gerätes, insbesondere die Kosten für Abbau, Rücktransport, Reinigung und Überholung der Maschine zu übernehmen.

10.6. Reparatur- und Serviceleistungen außerhalb der Mängelhaftung sowie die Erstellung von Kostenvoranschlägen sind zu vergüten. Es gilt die gemäß § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung als geschuldet, wenn nicht schriftlich ausdrücklich eine „Festpreisvereinbarung“ getroffen wurde.

10.7. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine „Festpreisvereinbarung“ getroffen wurde. Dies gilt nicht, wenn der Kostenvoranschlag um mehr als 20 % überschritten wird.

  1. Mängelhaftung

11.1. Die Mängelansprüche haben zur Voraussetzung, dass der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- und Minderlieferung innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und /oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

11.2. Schäden an der gelieferten Ware, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung und Handhabung, Eingriffe von fremder Hand, Benutzung fremden Zubehörs oder ungeeigneter Betriebsmittel oder durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, die nicht nach dem Vertrag vorgesehen sind, entstehen, sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.

11.3. Soweit ein Mangel der Kaufsache bzw. unserer Werkleistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

11.4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

11.5. Erfolgt eine Ersatzlieferung, ist die mangelhafte Lieferung auf unser Verlangen an uns zurückzusenden.

11.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

11.7. Handelt es sich nur um eine Teillieferung oder -leistung oder betrifft der Mangel nur Teile einer funktionellen Einheit, beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Bestellers auf den betroffenen Teil.

11.8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist oder eine Garantie gem. § 443 BGB von uns übernommen wurde, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

11.9. Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11.10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme des Reparaturgegenstandes. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

11.11. Für gebrauchte Ware wird keine Gewährleistung übernommen.

11.12. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Jedoch ist der Besteller im Falle eines Lieferregresses verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ein Verbraucher Mängelrechte hinsichtlich eines durchgelieferten Gegenstandes bei ihm geltend macht. Zudem gilt die Vermutung des § 476 BGB nur dann, wenn der durchgelieferte Gegenstand nicht länger als zwölf Monate beim Besteller gelagert wurde.

  1. Garantie

Eine Haftung für eine Garantie gem. § 443 BGB wird nur übernommen, wenn die Garantie durch uns schriftlich erfolgt ist.

  1. Gesamthaftung

13.1. Unsere Haftung für Schadensersatz ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur ...

13.1.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.1.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

13.2. Eine weitergehende Haftung wegen nur leichter Fahrlässigkeit auf Schadensersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, also auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB - ausgeschlossen.

13.3. Die Regelung gemäß vorstehender Ziffer gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

13.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 

13.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir nicht für das Verschulden unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit sich dieses nicht auf vertragswesentliche Pflichten bezieht.

13.6. Ansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 ff. BGB in Rede stehen.

  1. Gutschrift/Umtausch

14.1. Eine Gutschrift oder ein Umtausch erfolgt nur bei Rückgabe der Ware in einwandfreiem, unbenutztem und originalverpacktem Zustand innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung. Auftragsbezogen gefertigte Waren und/oder Waren, die wir als vom Umtauschrecht ausgeschlossen ausgewiesen haben, können nicht gutgeschrieben oder umgetauscht werden.

14.2. Warenrücksendungen werden nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung von uns und mit ordnungsgemäß ausgefülltem Retourenschein sowie ggf. Dekontaminationsnachweis akzeptiert. Bitte beachten Sie hierzu auch unsere allgemeinen Hinweise betreffend Warenrücksendungen.

14.3. Bei Warenrücksendungen, die nicht von uns zu vertreten sind, fällt eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Nettowarenwertes, mindestens aber 10,00 EUR zur Deckung der angefallenen internen Aufwendungen und der Versandkosten auf den Gutschriftsbetrag an.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

15.1. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

15.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.

15.3. Es gilt deutsches Recht. Soweit das einheitliche europäische Kaufrecht und das einheitliche UN-Kaufrecht abweichende Regelungen enthalten, sind diese abbedungen.

 

Support

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